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Glättli Rechtsanwälte AG
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24. Dezember 2016

Das Bundesgericht hat in einer Rechtsstreitsache, in der unsere Kanzlei die Beschwerdeführerin vertrat, am 5. Oktober 2016 (5A_838/2015) einen Entscheid zu grundlegenden Fragen der hinreichenden Sicherheit in einem Verfahren um definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gefällt.
Die Beschwerdeführerin klagte 2015 vor Handelsgericht des Kantons Aargau auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Die Beklagte reichte hierauf eine Bankgarantie einer Schweizer Bank mit dem Begehren ein, es sei festzustellen, dass damit hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB für die zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts angemeldete Forderung geleistet und das provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen sei.
Hierauf schrieb der Präsident des Handelsgerichts des Kantons Aargau das Verfahren hinsichtlich der definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zufolge Gegenstandslosigkeit ab und stellte fest, dass die eingereichte Bankgarantie als hinreichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 gelte und an die Stelle des provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechtes trete und wies die Obergerichtskasse an, die Bankgarantie nur gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil bzw. entsprechendes Surrogat hin freizugeben. Ferner wies er das zuständige Grundbuchamt an, das provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach Eintritt der formellen Rechtskraft seines Entscheids zu löschen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht.
Vor Bundesgericht streitig war die Frage, ob die von der Beklagten eingereichte Bankgarantie im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB hinreichend Sicherheit bietet. Die Bankgarantie hatte folgenden Inhalt: Die Schweizer Bank verpflichtete sich unwiderruflich, im Namen der Beklagten unter Verzicht auf jegliche Einreden und Einwendungen auf erste Aufforderung der Beschwerdeführerin hin, den rechtskräftig zugesprochenen Betrag zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % befristet bis maximal 31. August 2025. Im Zeitpunkt der Beanspruchung der Bankgarantie hat die Beschwerdeführerin ein rechtskräftiges Urteil oder einen gerichtlich genehmigten Vergleich des zuständigen Gerichtes zusammen mit einer Rechtskraftsbescheinigung vorzulegen, sodann den Nachweis zu erbringen, dass die Schuldnerin diesen Betrag trotz Aufforderung der Klägerin nicht bezahlt hat und eine schriftliche Abtretungserklärung für alle Forderungen der Beschwerdeführerin gegen die Schuldnerin im Zusammenhang mit dem Werkvertrag zu Gunsten der Garantie Auftraggeberin abzugeben. Nach ihrem Wortlaut ist die Bankgarantie gültig bis zum 31. Dezember 2016 und verlängert sich automatisch für jeweils ein Jahr, bis das Urteil bzw. der gerichtlich genehmigte Vergleich rechtskräftig ist. Sie erlischt 120 Kalendertage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils bzw. des gerichtlich genehmigten Vergleichs. Die Beschwerdeführerin vertrat vor Bundesgericht die Meinung, grundsätzlich habe sie Anspruch auf Verzugszinsen bis zum Zeitpunkt der Bezahlung der Schuld und das Bauhandwerkerpfandrecht diene auch als Sicherheit für alle verfallenen Zinsen, nicht nur diejenigen, die bis zum 31. August 2025 anfallen. Insofern könne die Bankgarantie nicht als hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB gelten. Diesen Standpunkt schützt das Bundesgericht in seinem Entscheid vollumfänglich. Es hält fest, dass mit der zeitlichen Beschränkung für die Verzugszinsen auf den 31. August 2025 die Bankgarantie die Anforderungen an eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB nicht erfülle. Ferner beanstandete die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht die Vorgabe der Bankgarantie, wonach sie jeweils nur bis 31. Dezember jeden Jahres gültig sei und 120 Kalendertage nach Eintritt der Rechtskraft des die Schuldnerin verurteilenden Urteils bzw. des gerichtlich genehmigten Vergleichs erlösche. Auch diese Argumentation schützt das Bundesgericht in seinem Urteil vollumfänglich. Es hält fest, dass, so wie die Bankgarantie formuliert sei, der Beschwerdeführerin nach Ausfällung des die Schuldnerin verpflichteten Leistungsurteils nur wenige Tage verbleiben, um die Garantie in Anspruch nehmen zu können, oder dass die Beschwerdeführerin gar aus Gründen, die sie, weil Dritte mitwirken müssen, nicht zu verantworten hat, die kurze Frist gar nicht einhalten könnte. Von einer angemessenen Reaktionsfrist als Voraussetzung zulässiger relativer Befristung einer Bankgarantie könne somit nicht ausgegangen werden. Aus diesem Grund stelle die streitgegenständliche Bankgarantie auch in qualitativer Hinsicht keine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB dar.
Mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2016 wird die bisher vom Handelsgericht des Kantons Aargau gepflegte Praxis, wonach eine befristete Bankgarantie hinreichende Sicherheit nach Art. 839 Abs. 3 ZGB darstelle, endgültig als bundesrechtswidrig verworfen.
24. Oktober 2016/sg
Werkvertragsrecht

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