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24. Januar 2020

Nach einem mehr als 10-jährigen Gesetzgebungsverfahren trat am 1. Januar 2020 das neue Verjährungsrecht in Kraft. 

Nach einem mehr als 10-jährigen Gesetzgebungsverfahren trat am 1. Januar 2020 das neue Verjährungsrecht in Kraft. Die gewichtigsten Änderungen betreffen die allgemeinen Fristen für die ausservertragliche Haftung (Art. 60 OR), die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 67 OR) und die vertragliche Haftung (Art. 128a OR). Nicht verändert wurden hingegen die am 1. Januar 2013 verlängerten Verjährungsfristen für die Gewährleistung bei Mängel im Kaufvertragsrecht, welche weiterhin zwei Jahren betragen.
Betrachtet man die Neuerungen, so fällt auf, dass bei der ausservertraglichen Haftung neu eine dreijährige relative Verjährungsfrist gilt. Somit bleiben dem Geschädigten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers zukünftig drei Jahre zur Geltendmachung seines Anspruchs. Dies ist eine Besserstellung des Geschädigten gegenüber der altrechtlichen einjährigen relativen Verjährungsfrist. Bei der absoluten Verjährungsfrist im Haftungsrecht muss neu zwischen der zehnjährigen Frist und der 20-jährigen Frist - welche nur bei Todesfällen oder bei Verletzungen von Personen Anwendung findet - unterschieden werden. In diesem Zusammenhang wird auch die relative Verjährungsfrist bei der ungerechtfertigten Bereicherung nach Art. 67 OR von einem auf drei Jahre verlängert.
Ebenfalls angepasst wurden die Verjährungsfristen bei Schadensersatzansprüchen aus Vertrag. Neu gibt es im Bereich der vertraglichen Haftung bei Tötung oder Verletzung einer Person eine dreijährige relative Verjährungsfrist, was mit Blick auf den Umstand, dass es bis anhin im Bereich der vertraglichen Haftung keine relative Verjährungsfrist gab, eine sonderbar anmutende Ausnahme darstellt. Im Gegenzug wurde in diesem Bereich die absolute Verjährungsfrist - im Sinne einer Anpassung an die ausservertragliche Regelung - auf 20 Jahre angehoben. Im Bereich der vertraglichen Haftung für Sachschäden gilt weiterhin die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren. Die Neuerungen sind für den Geschädigten, welcher nicht von Spätschäden (wie z.B. Asbest) betroffen ist, eine Schlechterstellung, da er neu bei Kenntnis des Schadens und des Schädigers seinen Anspruch innert drei Jahren geltend machen muss, währenddessen die Vertragsansprüche bei Sachschäden weiterhin innert zehn Jahre verjähren.


Um die obgenannten Verjährungsfristen zu unterbrechen, kann der Schuldner weiterhin auf die Einrede der Verjährung verzichten, so dass der Gläubiger sich nicht gezwungen sieht, die Verjährungsfrist durch Einreichung eines Schlichtungsgesuchs bzw. einer Klage bei Gericht oder durch Zustellung eines Zahlungsbefehls mittels Betreibungsamt zu unterbrechen (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR). Die Verzichtserklärung muss neu im Sinne von Art. 13 OR schriftlich, d.h. mit Unterschrift des Verzichtenden, erfolgen. Eine Verzichtserklärung per E-Mail genügt diesen Anforderungen nur, wenn eine elektronische Signatur eingefügt wird. Das neue Recht ist ab dem 1. Januar 2020 in Kraft. Unter Beachtung des Rückwirkungsverbots werden jedoch bereits abgelaufene Fristen durch das neue Gesetz nicht berührt.

24.1.2020/tb

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