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Glättli Rechtsanwälte AG
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18. Dezember 2018

Mit der Begründung, dass die bisher im Familienrecht geltende 10/16-Regel nicht an objektivierbare Kriterien in Bezug auf die Betreuungsbedürfnisse eines normal entwickelten Kindes, sondern an eine klassische Rollenverteilung in der Ehe anknüpft und folglich deren Anwendung beim strikt zivilstandsunabhängigen Betreuungsunterhalt nicht sachgerecht wäre, hat das Bundesgericht im Entscheid 5A_384/2018 vom 21. September 2018 seine Praxis der heutigen Zeit angepasst. Gemäss dem neuen "Schulstufenmodell" ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 Prozent, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 Prozent und ab Vollendung des 16. Lebensjahres eine Vollzeiterwerbstätigkeit zumutbar (E. 4.7.6). Dabei sind jedoch nach richterlichem Ermessen auch zusätzliche Entlastungsmöglichkeiten durch freiwillige (vor-)schulische oder ausserschulische Drittbetreuung zu berücksichtigen (E. 4.7.7). Da es sich auch beim "Schulstufenmodell" lediglich um eine Richtlinie handelt, kann von den Gerichten im Einzelfall - aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung - von dieser Regel abgewichen werden. Zusätzlich legte das Bundesgericht in seinem Entscheid fest, dass die 10/16-Regel nicht nur nicht auf den Betreuungsunterhalt zu übertragen, sondern auch im Bereich des (nach-) ehelichen Unterhaltes aufzugeben sei. Diesbezüglich würde sich aufdrängen, die Richtlinien für die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbsarbeit im Zusammenhang mit Kinderbetreuung für den Betreuungsunterhalt und den (nach-) ehelichen Unterhalt zu harmonisieren. Somit gilt das "Schulstufenmodell" neu also auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit dem (nach-) ehelichen Unterhalt (E. 4.8.2).
18.12.2018/rp
Familienrecht

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