Neuerungen im internationalen Erbrecht per 01. Januar 2025
Ab 1. Januar 2025 gelten neue Regeln für internationale Nachlässe, welche ErblasserInnen mehr Möglichkeiten bieten, als bisher. Personen mit internationalen Bezügen, beispielsweise Doppelbürger, können erweiterte Massnahmen zur Gestaltung ihres Nachlasses treffen. Im Nachfolgenden wird in Kürze auf diese Änderungen eingegangen.
Die Revision soll das schweizerische Erbrecht modernisieren und an das Erbrecht in den umliegenden Staaten angleichen. Die neuen Bestimmungen verringern einerseits das Risiko von Zuständigkeitskonflikten zwischen den Behörden in der Schweiz und im Ausland und sie räumen Personen mit internationalen Anknüpfungen zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Regelung und Abwicklung ihres Nachlasses ein. Diese Änderungen sind wichtig, da immer mehr Personen sowohl beruflich als auch privat internationale Bezüge und Verbindungen vorweisen.
Wenige Ausnahmen vorbehalten, wird es für Doppel- und Mehrfachbürger mit Wohnsitz in der Schweiz neu möglich sein, das Erbrecht ihres Heimatstaates für anwendbar zu erklären. Dadurch können in der Nachlassplanung zukünftig auch ausländische Erbrechtsinstrumente, wie beispielsweise Trusts, eingesetzt werden. Bei der Erklärung der Anwendbarkeit des Erbrechts des Heimatstaates muss allerdings zwingend berücksichtigt werden, dass das schweizerische Pflichtteilsrecht nicht wegbedungen werden kann und somit auch bei der Wahl eines ausländischen Rechts anwendbar bleibt. Dies führt dazu, dass das Recht mehrerer Staaten auf ein und denselben Nachlass angewendet werden muss. Dazu kann es auch kommen, wenn im Sinne einer – gemäss revidiertem Gesetzestext explizit (aber ausnahmsweise) zulässigen – Teilrechtswahl in der Schweiz gelegenes Vermögen (jeweils ohne opting-out) dem schweizerischen Recht und/oder der schweizerischen Zuständigkeit unterstellt wird.
Neu wird es zudem möglich sein, dass Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland die schweizerische Zuständigkeit, unabhängig des anwendbaren Rechts, wegbedingen können. Auf der anderen Seite können ausländische Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz die schweizerische Zuständigkeit neu ebenfalls wegbedingen. Hierfür muss aber die ausländische Staatsangehörigkeit entweder im Verfügungszeitpunkt oder im Todeszeitpunkt gegeben sein.
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