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Glättli Rechtsanwälte AG
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12. Oktober 2018

Nach der bisherigen, von der Lehre als unbefriedigend kritisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts, bestand der vertragliche Nachbesserungsanspruch eines Stockwerkeigentümers gegenüber dem Unternehmer nur im Umfang der Wertquote des Bestellers, wenn er sich auf Mängel an gemeinsamen Bauteilen bezieht. Folglich konnte der einzelne Stockwerkeigentümer im Aussenverhältnis seinen werkvertraglichen Nachbesserungsanspruch nur im Umfang seiner Quote geltend machen und musste zur Durchsetzung des unentgeltlichen Nachbesserungsanspruches (Art. 368 Abs. 2 OR), die seinen eigenen Wertquotenteil übersteigenden Kosten der Nachbesserung vorschiessen. Infolge der geäusserten Kritik in der Lehre, nahm das Bundesgericht nun im Entscheid 4A_71/2018 vom 18. September 2018 Abstand von seiner bisherigen Rechtsprechung und hielt fest, dass der Nachbesserungsanspruch unteilbar sei und folglich jeder einzelne Stockwerkeigentümer seine vertraglichen Nachbesserungsansprüche auch dann ungeteilt gegenüber dem Unternehmer geltend machen kann, wenn diese Ansprüche gemeinsame Bauteile eines in Stockwerkeigentum aufgeteilten Werkes betreffen. Somit kann künftig jeder einzelne Stockwerkeigentümer den gesamten Nachbesserungsanspruch an den gemeinsamen Bauteilen geltend machen und die Notwendigkeit eines Kostenvorschusses fällt weg.
12.10.2018/rp
Sachenrecht

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